Ausgleich und Kompensation

gem. BNatschG, BauGB, BayKompV

„Sie sind als Bauherr verpflichtet einen naturschutzfachlichen Ausgleich zu leisten ?
Ich begleite Sie von der Ausgleichsplanung bis zur Maßnahmenumsetzung."

Ausgleich zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung: Eingriffsregelung

Gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz, gibt es sogenannte Verursacherpflichten, welche sich aus einem Eingriff in Natur und Landschaft ergeben. Wann ein Eingriff vorliegt und welche Pflichten hieraus erwachsen, hängt in erster Linie von der Bewertung des vorzufindenden Ausgangszustands der Natur vor Ort ab. Im Einzelfall kann vom schieren Umfang eines Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung der im BNatschG unter § 7 aufgeführten Schutzgüter abgeleitet werden.

Bevorratung von Ausgleichsmaßnahmen: Ökokonto

§ 16 Bundesnaturschutzgesetz ermöglicht es Eingriffsverursachern, im Vorgriff auf zu erwartende Eingriffe durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes für den erforderlichen Ausgleich heranzuziehen. In der Praxis wird der Planungssicherheit dadurch insofern Rechnung getragen, als dass die Maßnahme ihre vollumfängliche Funktionalität bereits vor dem Zeitpunkt des Eingriffs besitzen und eine oftmals zeitaufwendige Suche nach geeigneten Ausgleichsflächen wegfällt. Dieses, Ökokonto genannte Konzept, ist insbesondere einer zielgerichteten städtebaulichen Entwicklung zuträglich und stellt ein Bindeglied zu den Aussagen des Landschaftsplans dar.

01 Konzepte

Kommunale Konzepte zur Erhöhung der Artenvielfalt

02 Pläne

- Freiflächengestaltungsplan
- Landschaftspflegerische Begleitpläne

03 Baubegleitung

Berücksichtigung des vorsorgenden Biotop- und Artenschutzes sowie landschaftspflegerischer Maßnahmen durch ökologische Baubegleitung (ÖBB) Ihres Vorhabens
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